DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 3.1 - 3 Elektronische Gefahrenmeldeanlagen
3.1 Allgemeines

Durch den Einsatz von elektronischen Gefahrenmeldeanlagen können die Risiken für die Versicherten bei einem Überfall verringert werden. Bereits während des Ereignisses ist es dadurch möglich, eine hilfebringende Stelle, z. B. die Polizei, zu alarmieren. Da Täter sich üblicherweise bei einen Überfall nicht beliebig viel Zeit nehmen, tragen Anlagen dieser Art somit auch zum Erreichen des Schutzzieles nach § 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" - den Anreiz, Überfälle nachhaltig zu verringern - bei.

Eine elektronische Gefahrenmeldeanlage ermöglicht bei verschiedenen Gefährdungssituationen, die hilfebringenden Stellen zu informieren und dies möglichst ohne zusätzliche Gefährdung der Anwesenden.

Hierzu kommen in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten neben Überfallmeldeanlagen auch Einbruchmeldeanlagen zum Einsatz. Bei einem Überfall oder einer sonstigen Bedrohung kann mithilfe der Überfallmeldeanlage diese Gefahrenlage angezeigt und Hilfe herbeigerufen werden.

Die Einbruchmeldeanlage dient der Überwachung von Werten und soll ein Eindringen in alarmüberwachte Räume oder Behältnisse melden.

Sie bietet zusätzlichen Schutz gegen atypische Überfälle. Täter, die in das Gebäude einbrechen oder sich einschleichen, werden bereits frühzeitig durch eine Alarmierung bemerkt.