DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Prüfung nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"

In der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" wird für

  • kraftbetriebene Sicherungen (§ 13),

  • Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe (§ 16) und

  • Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten (§ 18)

eine Prüfung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger gefordert. Damit obliegt es jedem Unfallversicherungsträger, gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen und für welche die DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" gilt, entsprechende Prüffeststellungen zu treffen. Beispielsweise veröffentlicht die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) diese Prüffeststellungen auf ihrer Internetseite (www.vbg.de) durch Allgemeinverfügungen.