DGUV Information 213-724 - Hartmetallarbeitsplätze Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 6.4 - Persönliche Schutzausrüstungen

Bei Tätigkeiten mit kurzzeitig erhöhter Exposition wie z.B. dem Abwiegen von Metallpulvermischungen oder dem manuellen Mischen oder Befüllen von Pressen sind den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die PSA bei den jeweiligen Tätigkeiten benutzen.

Als Atemschutz sind mindestens Halbmasken mit P2-Filtern oder Partikel filtrierende Halbmasken der Schutzstufe FFP2 mit Ausatemventil zu verwenden.

Wegen des allergisierenden Potenzials einiger Inhaltsstoffe (Cobalt, Nickel und Chrom) ist Hautkontakt zu vermeiden. Bei Tätigkeiten mit Hautkontakt ist ein Hautschutzplan aufzustellen.