DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Unterweisung bei elektrischen Gefährdungen

Bahnbetreiber fordern für Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen generell eine bahntechnische Unterweisung [39]. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Unterweisungsinhalte schriftlich festgelegt werden.

Inhalte dieser Unterweisung sind z. B.:

  • Verantwortlichkeiten bzw. konkret handelnde Personen,

  • ausgeschalteter/nicht ausgeschalteter Bereich,

  • Arbeitsgrenzen in Längs- und Querrichtung,

  • eingebaute Rückleiter und Erdungsleiter (Abb. 4-12),

  • Höhe der Spannung, Frequenz,

  • Fahrleitungshöhe, Absenkung der Fahrleitung,

  • Schutzabstand,

  • Gefahr durch Rückstromunterbrechung/Herstellen der Rückstromverbindung,

  • Gefahren durch Induktionsstrom,

  • Verhalten beim Besteigen von Wagen oder Maschinen,

  • Gefahr durch pendelnde Lasten,

  • Bahnerdung von Maschinen,

  • Einsatz der Hubhöhenbegrenzung (z. B. Zweiwegebagger),

  • Einsatz der Schwenkbegrenzung (z. B. Zweiwegebagger), Arbeitsbereichsbegrenzung (Turmdrehkran),

  • Verhalten im Notfall (Abb. 4-13).

Das mit der Unterweisung geforderte Verhalten muss regelmäßig überprüft werden. Die Arbeitsaufsicht kontrolliert, ob die Zweiwegebaggerfahrer die Hubbegrenzung eingeschaltet haben und die vorschriftsmäßige Bahnerdung des Baggers gewährleistet ist.

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Abb. 4-12: Rückleiter und Erdungsleiter, z. B. von elektrischen Weichenheizanlagen: die Abdeckbleche dürfen nur durch anlagenspezifisch unterwiesene Elektrofachkräfte mit Beauftragung durch den Anlagenverantwortlichen gelöst werden.
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Abb. 4-13: Verhaltensanweisung als Aufkleber für die Kabine der Erdbaumaschine.