DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Sperrung des Arbeitsgleises: Beseitigung der Gefahr

Die Sperrung des Arbeitsgleises (Gefährdung durch Fahrten im gesperrten Gleis vgl. Kap. 10) hat i. S. d. Maßnahmenrangfolge des Arbeitsschutzgesetzes Priorität und soll auch bei Arbeiten mit handtragbaren Maschinen und Geräten durchgeführt werden. Der Verzicht auf die Sperrung des Arbeitsgleises bedeutet "Räumung nach Warnung" und damit ein in höchstem Maße verhaltensabhängiges Verfahren. Fehlverhalten von Sicherungsposten (z. B. nicht oder verspätet gegebene Warnung) oder Arbeitskräften (z. B. nicht fristgerechte Räumung) führen im nicht gesperrten Arbeitsgleis fast zwangsläufig zum Unfall. Die BzS darf auf die Sperrung des Arbeitsgleises nur dann verzichten, wenn triftige Gründe vorliegen wie z. B. eine unvertretbar große Einschränkung des Bahnbetriebs. Arbeiten im nicht gesperrten Gleis sind also nur der Ausnahmefall.

Die Entscheidung, ob das Arbeitsgleis gesperrt werden muss, ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Dabei sind z. B. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gefährdungen für die Arbeitskräfte durch den Bahnbetrieb (abhängig von Ort, Art und Umfang der Arbeiten im Gleisbereich sowie abhängig von den eingesetzten Geräten),

  • betriebliche und wirtschaftliche Aspekte (z. B. Streckenbelegung, signaltechnische Ausrüstung der Strecke, Entfernung von Gleiswechselmöglichkeiten, Erreichbarkeit von Bahnsteigen, Anzahl der Gleise, Umleitungsstrecken sowie vorhandene Zugpausen, die eine Sperrung ermöglichen),

  • Gefährdungen des Bahnbetriebs durch die Arbeitsstelle.

Für den Einsatz von Baumaschinen, Fahrzeugen, Kränen und Geräten muss das Arbeitsgleis bei der DB gesperrt werden (DB: Ril 824.0101 [29]). Wenn bei anderen Infrastrukturbetreibern eine solche Regelung nicht besteht, wird empfohlen, das Arbeitsgleis zu sperren, wenn die Räumzeit 5 sec überschreitet oder wenn handgeführte Maschinen eingesetzt werden, die von einem Beschäftigten alleine nicht getragen werden können oder am Gleisoberbau befestigt werden oder in den Gleisoberbau eingreifen, siehe Anhang 8 und [23].

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Abb. 2-1: Kennzeichnung einer Gleisstelle, die vorübergehend nicht befahren werden darf, durch Wärterhaltscheibe.

Bei der DB werden zwei Arten von Gleissperrungen unterschieden:

  • Bei der Sperrung aus Unfallverhütungsgründen (Uv-Gründen) bleibt das Gleis für Eisenbahnfahrzeuge stets befahrbar. Derjenige, der vor Ort den Antrag an den Fahrdienstleiter stellt bzw. die Meldungen abgibt, muss "Uv-Berechtigter" sein. Diese Qualifikation muss durch eine Ausbildung erworben werden. Während in einem aus technischen Gründen gesperrten Gleis grundsätzlich Sperr- bzw. Rangierfahrten verkehren können, dürfen in einem aus Uv-Gründen gesperrten Gleis auch keine Sperr- bzw. Rangierfahrten verkehren.

  • In einem aus "technischen Gründen" gesperrten Gleis und in einem so genannten Baugleis, das ist ein für den Zugverkehr auf längere Dauer gesperrtes Gleis, das zum Baugleis erklärt ist, können hingegen Sperr- bzw. Rangierfahrten verkehren (vgl. Kap. 10). Derjenige, der vor Ort die Anträge an den Fahrdienstleiter stellt bzw. die Meldungen abgibt, muss "Technisch Berechtigter" sein. Auch diese Qualifikation muss durch eine Ausbildung erworben werden.

Für Sperrungen aus "technischen Gründen" und in bestimmten Fällen für Sperrungen aus Unfallverhütungsgründen ist bei der DB eine Betra (Betriebs- und Bauanweisung) bzw. eine "betriebliche Anordnung" erforderlich, die bis zu 6 Wochen vorher bei den zuständigen Bahnstellen beantragt werden muss. Unter bestimmten Umständen darf auf die Erarbeitung einer betrieblichen Anordnung verzichtet werden.

Für Einrichtung und Aufhebung einer Gleissperrung sind in den Gesprächen mit dem zuständigen Fahrdienstleiter, der die Sperrung durchführt, vorgeschriebene Wortlaute zu verwenden. Die Gespräche sind durch Orts- und Zeitbezug verbindlich. Betriebswichtige Gespräche sind vom Fahrdienstleiter (z. B. Zugmeldebuch) und vom Verantwortlichen an der Arbeitsstelle (Uv-Berechtigter wie z. B. Technisch Berechtigter) zu dokumentieren (DB: Modul 132.0118 [25], Kap. 4). Dem Verantwortlichen des Bauunternehmens (Arbeitsaufsicht) wird empfohlen, die Gespräche ebenfalls zu dokumentieren.

Von diesen Festlegungen abweichende, nicht regelkonforme Absprachen zwischen Beschäftigten an der Arbeitsstelle und Fahrdienstleiter über eine Information "wenn eine Fahrt kommt" sind keine Gleissperrungen, aus verschiedenen Gründen unsicher und deshalb als Sicherungsmaßnahme nicht gestattet.