DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Aufgaben der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle

Die BzS vervollständigt die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der örtlichen und betrieblichen Bedingungen, ordnet die Sicherungsmaßnahme an und veranlasst die betrieblichen Maßnahmen.

Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen

Die Gefährdung ist vom Ort der Tätigkeit abhängig: Sie kann bei Arbeiten außerhalb des Gleisbereichs, bei denen die Gefahr besteht, unbeabsichtigt in diesen zu geraten, geringer sein als bei Tätigkeiten in einem nicht gesperrten Gleis.

Das Erkennen der Fahrt am Beginn der Annäherungsstrecke ist nur möglich, wenn die örtlichen topographischen Verhältnisse (z. B. Gleisbogen, Sichtbehinderung durch Vegetation oder Bauwerke) und das Betriebsprogramm (z. B. Sichtbehinderung durch abgestellte Fahrzeuge) dies zulassen.

Wenn der Gleisbereich vor gefährdenden Fahrten verlassen werden muss, ist ein ausreichender Sicherheitsraum erforderlich.

Bei der DB muss der Sicherheitsraum auf der gleisfreien Seite eine Mindesttiefe von 0,50 m und zwischen zwei Gleisen eine Mindesttiefe von 0,80 m haben. Bei einem üblichen Gleisabstand von 4,50 m im Bahnhof und bei einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, ist zwischen den Gleisen kein ausreichender Sicherheitsraum vorhanden. Das Nachbargleis selbst ist nur dann ein Sicherheitsraum, wenn dort keine Fahrten verkehren können. In Tunneln können besondere Regelungen gelten.

Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen und weiterer Einflüsse

Die BzS berücksichtigt bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahme, ob die Tätigkeit im Bahnhof oder auf der freien Strecke ausgeführt werden soll, welche Geschwindigkeiten zulässig sind, wie groß die Anzahl der Fahrten im Arbeitsbereich ist und ob Fahrten gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung verkehren.

Im Bereich der DB dürfen, wenn einzeln arbeitende Personen tätig sind, bei der Sicherungsmaßnahme "Fahrten am Beginn der Annäherungsstrecke sicher erkennen" sowie "Anzeichen der Annäherung von Fahrten sicher und rechtzeitig deuten" Fahrten nur aus einer Richtung zugelassen sein. Dies bedeutet für Arbeiten in Bahnhöfen, dass faktisch im gesperrten Gleis gearbeitet werden muss. Dies gilt auch für Bahnsteigpflegearbeiten.

Neben der Witterung kann auch die Tageszeit Einfluss auf die Wahl der Sicherungsmaßnahme haben. Bei Dunkelheit kann die Sicherungsmaßnahme "Fahrt am Beginn der Annäherungsstrecke erkennen" nicht angewendet werden, da eine Fahrt mit vollständig erloschenem Nachtzeichen des Spitzensignals möglich ist.

Bei einer hohen Gefährdung durch das Nachbargleis kann eine Maßnahme zum Schutz vor diesen Fahrten erforderlich sein.

Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle

Die angeordnete Sicherungsmaßnahme muss dokumentiert werden (DB: Sicherungsplan).

Als Mindestangaben sind erforderlich:

  • die Sicherungsmaßnahme zum Schutz vor Fahrten im Arbeitsgleis,

  • falls erforderlich, die Sicherungsmaßnahme zum Schutz vor Fahrten im Nachbargleis sowie

  • die Lage des Sicherheitsraumes.

Die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme wird vom Bahnbetreiber überwacht. Die Sicherungsüberwachung des Bahnbetreibers ist auch Ansprechpartner, falls die Sicherungsmaßnahme während der Arbeiten angepasst werden muss.