DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Ergebnis der Sicherungsplanung

Nach der Festlegung des Sicherungsverfahrens durch die BzS führt i. d. R. das Sicherungsunternehmen die detaillierte Planung der Sicherungsmaßnahmen durch (Festlegung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung von elektrischen Gefährdungen bei Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen und von in Fahrschienen auftretenden Rückströmen, siehe Kap. 4). Bei der DB wird diese Planung im Sicherungsplan festgeschrieben, der von den Verantwortlichen der drei Beteiligten - BzS, Sicherungsunternehmen sowie ausführendes Unternehmen - unterschrieben wird. Der Verantwortliche des ausführenden Unternehmens dokumentiert mit seiner Unterschrift, dass er die Sicherungsmaßnahmen akzeptiert und dass er seine Beschäftigten unter diesen Bedingungen im Gleisbereich arbeiten lässt. Der Sicherungsplan ist Grundlage der Einweisung in die Sicherungsmaßnahmen, die vom Verantwortlichen des Sicherungsunternehmens für die Arbeitsaufsicht und von dieser für die Beschäftigten durchzuführen ist. Dies gilt auch für neu hinzukommende Beschäftigte und für Beschäftigte von Nachunternehmern.

Um die Sicherungsmaßnahmen eindeutig zu dokumentieren ist die Anfertigung einer Skizze sinnvoll, in der genaue Ortsangaben (Kilometrierung), Gleis- und Weichenbezeichnungen, Signale, Lf-Signale, Schutzhalt-Signale und der Zugang zur Arbeitsstelle eingetragen sind, vgl. Abb. 3-5. Damit lässt sich leicht ermitteln, ob alle erforderlichen Arbeitsbereiche, z. B. auch für Erdungsmaßnahmen, Schweißarbeiten, Vor- und Nachlauflängen sowie Transportwege für Schienenkrane oder Zweiwegebagger, in die Sicherung einbezogen sind.

Die im Sicherungsplan festgelegten Sicherungsmaßnahmen sind verbindlich. Die Arbeitsaufsicht entscheidet, ob bei den eingerichteten Sicherungsmaßnahmen mit der Arbeit im Gleisbereich begonnen wird und teilt der Sicherungsaufsicht Änderungen im Bauablauf mit, die auf die Sicherungsmaßnahme Einfluss haben können. Falls erforderlich, passt die Sicherungsaufsicht die Sicherungsmaßnahme an die Änderungen im Bauablauf an (z. B. Einsatz zusätzlicher schallintensiver Warnsignalgeber). Eine Änderung des Sicherungsverfahrens (z. B. Einsatz einer Postenkette anstelle der FA) darf nur in Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle erfolgen, da nur diese die Entscheidung treffen darf, welches Sicherungsverfahren durchzuführen ist.

Der Sicherungsplan dokumentiert z. B.:

  • Gleisabstände und Gleisbereiche (dervom Bahnbetreiber festgelegte geschwindigkeitsabhängige Gefahrenbereich ist Teil des Gleisbereichs, für die DB vgl. Anhang 3),

  • Gleise, in denen gearbeitet wird ("Arbeitsgleise") und Gleise neben dem Arbeitsbereich (bei der DB sog. "Nachbargleise"),

  • betriebliche Regelungen (z. B. Fahrten auf dem Gegengleis, Fahrgeschwindigkeiten),

  • Sicherungsmaßnahmen (Gleissperrung, FA, automatische Warnsysteme, Sicherungsposten, Überwachungsposten, Absperrposten, Benachrichtigung der Arbeitsstelle über Zug- und Rangierfahrten mit Bestätigung der Benachrichtigung vor Zulassung der Fahrt),

  • den gesicherten Bereich und die tägliche Sicherungszeit,

  • den Zugang zur Arbeitsstelle,

  • bei Warnung (automatische Warnsysteme, Sicherungsposten) den Beginn der Annäherungsstrecke, die aus dervom Unternehmer angegebenen Räumzeit, einem Sicherheitszuschlag und der Fahrgeschwindigkeit ermittelt wird (die Warnung wird ausgelöst, wenn die Zugfahrt den Beginn der Annäherungsstrecke erreicht),

  • Angaben zu den Warnmitteln bei Sicherungsposten: Elektrische Signalgeber und ihre Signalpegel, Tyfon oder Mehrklangsignalhorn,

  • Sicherheitsraum und Raum für das Ablegen von Geräten neben Betriebsgleisen,

  • die zu gebenden Warnsignale (Ro 1: "Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge!", Ro 2: "Arbeitsgleise räumen"),

  • die Anwesenheit der Sicherungsaufsicht und die Durchführung der Sicherungsüberwachung.

Die Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung von elektrischen Gefährdungen bei Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen und von in Fahrschienen auftretenden Rückströmen (vgl. Kap. 4) sind bei der DB in den Ril 132.0123A01 bzw. 132.0123A04 [26] festgelegt.

Die spezifischen Angaben zum Einsatz von automatischen Warnsystemen sollten aus der Projektplanung des jeweiligen Warnsystems in den Sicherungsplan über nommen werden (Signalpegel, Abstand der Signalgeber, zusätzliche Starktonhörner für Störschallspitzen, maschineneigene Warnsysteme, Anordnung der Schienenkontakte).

Im Sicherungsplan müssen auch Kombinationen von Sicherungsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Abb. 3-6 zeigt als Beispiel Markierungen am Betriebsgleis hinter der festen Absperrung. Wenn das Betriebsgleis für Messarbeiten kurzzeitig betreten werden muss, ist dies der BzS vom Bauunternehmen mitzuteilen (DB: Seite 1 des Sicherungsplans [25]), damit diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anordnen kann (z. B. kurzzeitige Sperrung oder Einsatz eines automatischen Warnsystems oder, falls dies im sicherheitstechnischen Sinn nicht angemessen ist, Einsatz von Sicherungsposten).

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Abb. 3-5: Skizze zur Lage der Arbeitsstelle mit Verfahrweg des Schienenkrans und Zugang für das Baustellenpersonal.
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Abb. 3-6: Wenn das Gleis hinter der Festen Absperrung für Messarbeiten kurzzeitig betreten werden soll, muss dafür eine Sicherungsmaßnahme eingerichtet werden, z. B. Gleissperrung oder Warnung.