Anhang 5 - Checkliste
Maßnahmen für Tätigkeiten mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen entsprechend den Vorgaben nach Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und dieser Information.
Technische und bauliche Maßnahmen | |
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Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (< 100 KBE/ml) (KBE = Koloniebildende Einheiten). | [_] |
Ansetzwasser/Wasseraufbereitung: Anlagenhygiene organisieren (z. B. Reinigung, Austauscher-Regeneration, Desinfektion, Austausch von Schlauchleitungen und Wassersammelsystemen) | [_] |
Einhaltung der empfohlenen Gebrauchskonzentration | [_] |
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel | [_] |
Eintrag von Verunreinigungen, z. B. Fremdöle, Bodenschmutz durch Laufroste, vermeiden | [_] |
Vermeidung der Rückführung von Kühlschmierstoffen aus Luftabscheidern und Spänebehältern | [_] |
Anaerobe (= sauerstoffarme) Verhältnisse vermeiden, z. B. kontinuierliche Umwälzung | [_] |
Hohe Luftfeuchtigkeit im Arbeitsbereich vermeiden (Gefahr des Schimmelpilzwachstums) | [_] |
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel, z. B. Maschinen, im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt | [_] |
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen. | [_] |
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten | [_] |
Organisatorische Maßnahmen | |
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, z. B. regelmäßiger Filterwechsel von Absauganlagen. | [_] |
Unterweisung der Beschäftigten (Anmerkung: gemeinsame Unterweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich) | [_] |
Erstellung einer Betriebsanweisung (Anmerkung: gemeinsame Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich) | [_] |
Zusätzliche Arbeitsanweisung zur Vermeidung von Betriebsunfällen, z. B. für Systemreinigung | [_] |
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz | [_] |
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. | [_] |
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden. | [_] |
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen. | [_] |
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln. | [_] |
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstungen getrennt aufzubewahren. | [_] |
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen. | [_] |
Pausen- oder Bereitschaftsräume und Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden. | [_] |
Abfälle mit Biostoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln. | [_] |
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen. | [_] |
Persönliche Schutzausrüstungen | |
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen im Einzelfall anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, u. a.
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