DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 4 - 4 Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 BioStoffV muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder eine andere verantwortliche Person (§ 13 ArbSchG) die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen. Verfügt die verantwortliche Person nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung, hat sie sich entsprechend beraten zu lassen, z. B. durch KSS-Fachkundige, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin. Die notwendige Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bleibt hiervon unberührt.