DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 7 - 7 Betriebsanweisung, Unterweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Biostoffen eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen (§ 14 BioStoffV). Darin ist auf das Vorhandensein von und eine mögliche Gefährdung durch Mikroorganismen während der Tätigkeit, einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen, hinzuweisen. Eine eigene Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung muss hierfür nicht erstellt werden; vielmehr kann eine bereits vorhandene Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden Angaben ergänzt werden. Vorgaben und Muster finden sich in der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Abschnitt 6.4.3 und Anhang 11.

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung auf mögliche Gefahren hinzuweisen und über erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren. Diese Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeiten und regelmäßig mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu erfolgen.

Im Rahmen der Unterweisung muss für alle Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung - soweit erforderlich unter Beteiligung des beauftragten Arztes oder der beauftragten Ärztin (in der Regel der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin) - nach § 14 Absatz 2 der BioStoffV durchgeführt werden. Die Beschäftigten sollen durch die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung verbesserte Kenntnisse über mögliche gesundheitliche Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erhalten und auf besondere Gefährdungen z. B. im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen, verminderter Immunabwehr oder bei bestehenden Allergien hingewiesen werden.