DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Festlegung von Schutzmaßnahmen - Grundforderung nach der BioStoffV

Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen sind immer die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) einzuhalten; diese Maßnahmen entsprechen der Forderung nach § 9 Abs. (1) Biostoffverordnung.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und, falls erforderlich, stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen.

Für die Anwendung der Schutzmaßnahmen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge (siehe § 8 Abs. [4| der Biostoffverordnung):

  1. 1.

    Ersatz eines Biostoffs, der eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellt, durch einen weniger gefährlichen Biostoff, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist (= Substitutionsprüfung).

    Die Substitution betrifft vor allem gezielte Tätigkeiten und ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen nicht anwendbar.

  2. 2.

    Auswahl von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln, bei denen keine Biostoffe frei werden.

    Ein Freiwerden von Biostoffen kann bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen nicht vollständig verhindert werden. Der Einsatz komplett geschlossener und "keimfreier" Systeme ist nur unter dem Vorbehalt des Standes der Technik und Wahrung der Verhältnismäßigkeit umsetzbar.

  3. 3.

    Bauliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wenn die Freisetzung nicht vermieden werden kann (= Minimierungsgebot).

    Das Minimierungsgebot der BioStoffV fordert, dass die Exposition der Beschäftigten mit geeigneten baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu minimieren ist.

    In der Regel wird eine Verminderung der Gefährdung durch Biostoffe auch durch Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen erreicht. Die nach der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" bereits getroffenen Maßnahmen können daher grundsätzlich auch als Schutzmaßnahmen im Sinne der Biostoffverordnung angesehen werden.

    Darüber hinaus gehende Empfehlungen zur Reduzierung des mikrobiellen Befalls werden in den nachfolgenden Abschnitten dieser Information genannt.

  4. 4.

    Persönliche Schutzausrüstung, wenn die Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 nicht ausreichen.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe, Atemschutz) zur Verfügung zu stellen, wenn die vorgenannten Maßnahmen nach Nummer 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine Gefährdung gegenüber Biostoffen auszuschließen oder ausreichend zu verringern.

    (siehe 5.4)