DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Dokumentation

Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach bei jeder Aktualisierung dokumentieren (BioStoffV § 7).

Die Angaben für das nach § 7 der Biostoffverordnung notwendige Verzeichnis (Biostoffverzeichnis) der biologischen Arbeitsstoffe können Anhang 2 dieser Information entnommen werden.

Als Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung kann weiterhin die Checkliste im Anhang 5 herangezogen werden.