DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen

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Abschnitt 5 - 5 Unterweisung - Verhalten der Mitarbeiter im Brandfall

Der Unternehmer hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Versicherten zu unterweisen. Durch die Unterweisung werden die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zur Abwendung informiert. Unterweisungen sind vor der Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen.

Bei Tätigkeiten an Werkzeugmaschinen mit brennbaren Kühlschmierstoffen sollten im Rahmen der Unterweisung auch Aspekte hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes angesprochen werden. Hierzu gehören die generellen Verhaltensregeln im Brandfall sowie die allgemeinen Regeln des vorbeugenden Brandschutzes, wie z. B. Verhalten im Brandfall: Rettungskette, Notruf, Feuerwehr (siehe auch Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" [BGI/GUV-I 560] sowie Abschnitt 4.5). Weiterhin sollten die im Folgenden näher beschriebenen Brand- und Explosionsgefahren beim Einsatz brennbarer Kühlschmierstoffe in Werkzeugmaschinen und geeignete Schutzmaßnahmen erläutert werden.

Grundsätzlich gehört zur Unterweisung eine Einweisung in die Funktion, Bedienung und Handhabung vorhandener Sicherheitseinrichtungen, z. B. Löschanlagen. In diesem Zusammenhang sollte der Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass optische Sensoren von Löschanlagen auch durch betriebsmäßig erzeugtes Blitzlicht ansprechen können. Um Fehlauslösungen von Löschanlagen auszuschließen, sollte daher die Handhabung von Feuerzeugen oder Schweißgeräten in der Nähe einer mit solchen Sensoren ausgerüsteten Werkzeugmaschine vermieden werden.

Sofern es trotz der o.g. vorbeugenden Maßnahmen zu einem Brandereignis kommt, ist insbesondere im Bereich von Öffnungen der Werkzeugmaschine (z. B. Türspalte oder Druckentlastungseinrichtungen) mit einem heftigen Flammenaustritt zu rechnen. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn die Werkzeugmaschine mit einer Löschanlage ausgestattet ist. Durch das schlagartige Freisetzen der Löschgase (i.d.R. CO2) kann der Effekt der heftigen Flammenaustritte noch verstärkt werden.

Zusätzlich sollten die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass durch das freiwerdende Löschgas neben einer möglichen Rauchentwicklung - vor allem in engen und schlecht belüfteten Räumen - eine Erstickungsgefahr bestehen kann.

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Abb. 58 Warnhinweis auf Gefahren von Löschgas CO2

Generell sollte eine manuelle Brandbekämpfung ausschließlich von der Werksfeuerwehr oder von speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Sie sollte nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Es ist daher sinnvoll, die Mitarbeiter auf besondere Gefährdungen beim Löschen von Maschinenbränden und Löschmaßnahmen hinzuweisen.

So ist die Gefahr einer schlagartigen Durch- bzw. Rückzündung von noch nicht verbranntem KSS beim Öffnen der Maschinentür nicht auszuschließen. Um der Gefahr einer Entzündung der Kleidung durch herausschlagende Flammen vorzubeugen, sollte keine ölverschmutzte oder ölgetränkte Kleidung getragen werden. Auch schwer entflammbare Textilien können in Brand geraten, wenn sie mit brennbaren Flüssigkeiten benetzt sind (Docht-Effekt).

Ferner sollten insbesondere metallische Maschinenteile und -oberflächen auch nach einem Brand nicht berührt werden, da neben einer Verbrennungsgefahr die Gefährdung durch spannungsführende Teile (Stromschlag durch verschmorte Kabel) nicht ausgeschlossen werden kann.