DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen

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Abschnitt 4 - 4 Benutzung von Arbeitsmitteln - Anforderungen an den Betrieb

Bei Maschinen, die bereits seit längerem betrieben werden, müssen nicht immer dieselben Maßnahmen wie bei einer neuen Maschine getroffen werden. Jedoch ist auch bei "Altmaschinen" zu ermitteln, ob ggf. nach Anhang 1 der BetrSichV ergänzende Maßnahmen getroffen werden müssen.

Dazu können z. B. gehören:

  • Einsatz emissionsarmer Kühlschmierstoffe,

  • Anschluss an eine Absauganlage,

  • Brandschutztechnische Entkopplung von Werkzeugmaschine und Absauganlage,

  • Unterweisung der Beschäftigten.

Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, damit die Werkzeugmaschine vor der Benutzung auf Mängel überprüft wird und während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Werkzeugmaschinen dürfen nur von geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten oder unter deren Aufsicht benutzt werden.

Die vom Unternehmer festgelegten Schutzmaßnahmen sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel von den Beschäftigten zu beachten; insbesondere müssen die Schutzeinrichtungen eingesetzt und dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, darf die Werkzeugmaschine nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der Benutzung festgestellt, ist die Maschine stillzusetzen.

Die Anforderungen bzgl. Betrieb, Kennzeichnung, Unterweisung von Personal und regelmäßige Prüfungen gelten auch für automatische Löschanlagen an Werkzeugmaschinen. Bei Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, z. B. CO2, sind insbesondere die entsprechenden Regeln der Unfallversicherungsträger zu beachten (siehe auch BGR 134, BGI 888). Hinweise für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Feuerlöschanlagen finden sich auch in den entsprechenden VdS-Richtlinien für Planung und Einbau bzw. VdS-Merkblättern.