DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen

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Abschnitt 3 - 3 Schutzmaßnahmen: "Alles im Griff"

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, das Benutzen der Werkzeugmaschine, die Arbeitsumgebung und der Arbeitsraum ganzheitlich zu betrachten.

Bei der Bereitstellung einer Werkzeugmaschine ist das Ziel, eine geeignete Maschine auszuwählen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Anforderungen an die Werkzeugmaschine und die Voraussetzungen für ihre Bereitstellung sind auf Grundlage der Bewertung der Gefährdungen festzulegen.

Siehe hierzu Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" (TRBS 1111).

Sind diese Anforderungen umfangreich, ist eine Dokumentation (z. B. in Form eines Pflichtenheftes) auch im Hinblick auf die anschließende Gefährdungsbeurteilung für die sichere Benutzung sinnvoll. Im Pflichtenheft können z. B. Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigung sich anschließender fertigungstechnischer Einheiten etc.) festgelegt werden.

Auf der Basis von Tests und Untersuchungen (PTB, IBEXU) wurden in der metallverarbeitenden Industrie eine ganze Reihe von Schutzmaßnahmen entwickelt, um das bestehende Brand- und Explosionsrisiko beim Betreiben von Werkzeugmaschinen zu minimieren. In den folgenden Kapiteln werden sowohl das Schutzkonzept als auch die Reihenfolge beim Umsetzen der Maßnahmen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ("Roter Faden") beschrieben:

Technische und konstruktive Maßnahmen

Vorrang haben Maßnahmen, die einen Brand oder eine Explosion verhindern, z. B.

  • Auswahl eines Kühlschmierstoffes mit geringem Gefährdungspotential,

  • Absaugung des Ölnebels im Arbeitsraum,

  • Vermeidung von Öllachenbildung,

  • Vermeidung von Zündquellen: Kühlung der Zerspanstelle durch ausreichende KSS-Überflutung, Prozessüberwachung.

Da ein Brand bzw. eine Explosion im Inneren nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sind z. B. folgende Maßnahmen einzeln oder ggf. kombiniert geeignet, um die Auswirkungen eines Brandes bzw. einer Explosion zu minimieren:

  • Installation einer automatischen Feuerlöschanlage,

  • ausreichende Druckfestigkeit der Verhaubung,

  • flammendurchschlagsichere Türlabyrinthe,

  • Druckentlastungsklappe bei nicht ausreichender Druckfestigkeit der Verhaubung.

Festlegen von Maßnahmen bei der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung werden aus den vorstehend genannten Maßnahmen diejenigen ausgewählt, die im zutreffenden Fall geeignet sind. Nach der Umsetzung muss der Unternehmer kontrollieren, ob:

  • die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind,

  • sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben.

Wurde festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich daraus neue Gefährdungen ergeben haben, muss der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen werden.

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Abb. 14 "Der rote Faden": Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung