DGUV Information 209-026 - Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 - 6 Prüfungen

Prüfungen haben das Ziel, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten. Werkzeugmaschinen müssen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • wiederkehrend,

  • nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,

hinsichtlich der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Hinweise zu Prüfungen an Werkzeugmaschinen und Schutzeinrichtungen sowie Checklisten sind in der Information "Maschinen der Zerspanung" (BGI 5003) beschrieben. Eine außerordentliche Überprüfung durch hierzu befähigte Personen ist insbesondere nach Bränden erforderlich.

Für Prüfungen der Arbeitsmittel ist die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Qualifikation der mit der Prüfung zu beauftragenden Person in der TRBS 1201 beschrieben. Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person sind in der TRBS 1203 enthalten.

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung. Zu den geforderten Pflichtprüfungen hinsichtlich Brand- und Explosionsgefahren gehören:

Löschanlagen nach BGR 134 und BGI 888

Je nach Regelwerk werden für Löschanlagen im Hinblick auf sichere Funktion (Sachwertschutz) und Personenschutz folgende Prüfungen gefordert:

Abnahmeprüfung

Je nach Grad der Personengefährdung ist nach Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage eine Abnahmeprüfung spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durchzuführen. Darüber hinaus ist die Erstellung eines Prüfberichtes über die Einhaltung der Forderungen bzw. ein Abnahmeprotokoll gefordert (siehe auch BGR 134 Abschnitt 6.2).

Regelmäßige Prüfung

Mindestens einmal jährlich und nach Bedarf (z. B. nach einem Brandschaden) ist eine Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion der Löschanlage durchzuführen. In der Praxis wird die Prüfung im Rahmen der Wartung und Instandhaltung i.d.R. durch die Errichterfirma durchgeführt.

Mindestens alle zwei Jahre ist eine Prüfung durch unabhängige Dritte/Sachverständige (ersetzt auch Sachkundigenprüfung) gefordert. Prüfung durch Sachkundige und Sachverständige im jährlichen Wechsel sind erlaubt.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten und mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.

Die Unterlagen der Abnahmeprüfung sind über die gesamte Betriebszeit der Löschanlage aufzubewahren.

Lufttechnische Anlagen nach BGR 121

Lufttechnische Anlagen müssen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,

  • nach wesentlichen Änderungen

durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen (siehe auch §§ 3 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung).

Hinweis:

Zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) gehören Vollständigkeits- und Funktionsprüfung sowie eine Funktionsmessung nach DIN EN 12599 "Lüftung von Gebäuden - Prüf- und Messverfahren für die Übergabe eingebauter raumlufttechnischer Anlagen: Deutsche Fassung EN 12599:2000".

Zur Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen gehört neben der Überprüfung der einzelnen Anlagenteile nach VDMA 24176 "Inspektion von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" auch die Funktionsmessung.

Wesentliche Änderungen sind z. B.

  • Austausch nicht gleichartiger Anlagenteile,

  • Veränderungen von Luftöffnungen, Erfassungselementen und Leitungsführungen,

  • Erweiterung oder Verkleinerung einer Anlage.