DGUV Information 209-024 - Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung

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Abschnitt 4.6 - Reinigung bei der Minimalmengenschmierung

Werkzeugmaschinen sollten regelmäßig gereinigt werden, um

  • die Brandlast durch Beseitigung von Ablagerungen von anhaftenden Metallspänen und Öl im Arbeitsraum zu minimieren.

  • die Maschine in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten (optische Sensoren, Überwachungssysteme, Sichtschutzscheiben, Spannvorrichtungen).

  • die Anforderungen an die Bauteilqualität bezüglich Fertigungstoleranzen und Oberflächengüte zu gewährleisten.

Zur Durchführung der Reinigung sind Reinigungspläne zu erstellen, in denen die erforderlichen Reinigungszyklen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel festgelegt sind.

Reinigungszyklen und Art der Reinigungsverfahren sind in Abhängigkeit von folgenden Kriterien festzulegen:

  • Grad der Verschmutzung in Abhängigkeit von Bearbeitungsverfahren und Werkstoff, z.B. bei Guss- oder Schmiedeteilen durch Graphitstaub,

  • Vorgaben in der Betriebsanleitung der Werkzeugmaschine gemäß der Wartungs- und Instandhaltungsintervalle.

Der Reinigungsplan (Reinigungsabstände und Reinigungsart) sollte dabei individuell an den Bearbeitungsprozess angepasst werden. Die Absaugstelle sollte immer in die Reinigung der Maschine mit einbezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vorhandene Spänegitter sich nicht mit Spänen zusetzen und verstopfen. Ein Muster-Reinigungsplan findet sich in Anhang 2.

Es muss weiterhin sichergestellt sein, dass Reinigungsarbeiten nur von hierfür beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt und hierbei geeignete "Persönliche Schutzausrüstungen" gemäß der Betriebsanweisung benutzt werden. Der mit der Durchführung beauftragte Mitarbeiter sollte daher eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

Insbesondere beim Umgang mit tensidhaltigen Reinigungsmitteln und Trockeneis-Pellets sind die in der Betriebsanweisung geforderten Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Siehe auch:

  • Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),

  • Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),

  • DIN EN 374 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen",

  • DIN EN 420 "Schutzhandschuhe; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren".

Beim Einsatz von Reinigungsmitteln sowie wässrigen Reinigern sind zur Vermeidung von akuten Hautschäden durch Überdosierungen die Angaben des Herstellers/Lieferanten zu beachten (Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation).