DGUV Information 215-211 - Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

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Abschnitt 8 - 8 Was ist zu tun, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden können?

In bestehenden Arbeitsstätten und aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen lassen sich die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen nicht immer oder nicht umfassend einhalten. An Arbeitsplätzen, die weiter entfernt von den Fenstern liegen, kann der Tageslichtquotient oft nicht erreicht werden. Das trifft auch zu, wenn Tageslichtöffnungen verbaut, nicht ausreichend dimensioniert oder zu Atrien und Innenhöfen ausgerichtet sind.

Können Anforderungen aus Verordnungen und Technischen Regel nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, können folgende Maßnahmen hilfreich sein:

Schritt 1Prüfen Sie, ob die Anwendung in eine der in der ArbStättV Anhang 3.4 genannten Ausnahmebedingungen fällt, und beachten Sie die Hinweise dazu in der ASR A3.4 (siehe Kapitel 4).
Schritt 2Gehen Sie die in Kapitel 7 aufgeführten Beispiele zur Optimierung von Tageslichteinfall und Tageslichtnutzung durch. Prüfen Sie, ob durch die Umsetzung die Anforderungen erfüllt werden können.
Schritt 3Sind die Anforderungen in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten, fordert die ASR A3.4, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes umgesetzt werden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.