DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5 - 5 Benutzung von Gerüsten (Verantwortung Gerüstnutzer)

Übernimmt der gerüstnutzende Unternehmer bzw. die Unternehmerin einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer oder Unternehmerinnen zusammenfällt, ist er bzw. sie verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern und Unternehmerinnen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 (1) ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 3 BetrSichV.