DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 1.2

Treppe1 ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr als 20° bis 45° mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens einem Treppenlauf:

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Einläufige gerade Treppe

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Zweiläufige gerade Treppe mit Zwischenpodest

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Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest

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Zweiläufige Treppe mit Zwischenpodest

Treppen mit gewendelten Läufen

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Wendeltreppe; Treppe mit Treppenauge

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Bogentreppe; Zweiläufige gewendelte Treppe mit Zwischenpodest

Treppen mit geraden und gewendelten Läufen

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Bild 2: Auswahl von Treppenarten nach DIN 18 065.

Steig- und Treppenleitern sowie Rampen sind keine Treppen im Sinne dieser Information