DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.6 - Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

4.6.1
Bei Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für die Fahrzeug-Instandhaltung sind Neigungswinkel bis zu 45° zulässig. Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für die Fahrzeug-Instandhaltung müssen nach der Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/ GUV-R 157) mit zwei Treppen ausgestattet sein.

Bei diesen Treppen muss häufig ein Kompromiss zwischen zwei sicherheitsrelevanten Maßen - ausreichend großem Stufenauftritt und möglichst kleiner Grubenlänge gemessen in Werkstattflurebene - gefunden werden. Der maximale Neigungswinkel ist unter Abwägung der Gefährdung und Berücksichtigung der Benutzung der Treppen durch eine begrenzte Zahl eingewiesener Personen festgelegt.

4.6.2
Bei Arbeitsgruben, bei denen aus baulichen Gründen anstelle einer der Treppen ein Ausstieg eingebaut ist, darf dessen Steigung 25 cm nicht über- und dessen Auftritt 14 cm nicht unterschreiten.

Notausstiege in Arbeitsgruben bis 5 m Länge siehe BGR/GUV-R 157. Als Notausstiege können z.B. fest angebrachte Anlegeleitern aus Metall verwendet werden.