DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.5 - Treppen mit geringem Steigungsverhältnis (Stufenrampen)

Treppen mit geringem Steigungsverhältnis sind überwiegend im Freien anzutreffen. Bei dieser Treppenform wird der für sonstige Treppen zulässige höchste Auftritt von 32 cm in der Regel überschritten. Für die Entwässerung sollten die Trittflächen ein Gefälle von ca. 2 % (1 : 50) zur Trittkante hin aufweisen. Die Stufen und Absätze werden nach der Schrittmaßformel bemessen. Innerhalb eines Laufes müssen die Stufen gleiche Abmessungen aufweisen.

Fahrradrampen mit Stufen sollen in Schulen eine Neigung zwischen 10 % und maximal 25 % haben.