DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.3 - Steiltreppen (Hilfstreppen)

Steiltreppen sind Hilfstreppen mit Neigungswinkeln zwischen 38° bis 45°, die in Ausnahmefällen bei besonders beengten Verhältnissen zum Einsatz kommen. Sie ersetzen hier die weniger sicheren Aufstiege (Treppenleitern, Anlegeleitern, Steigleitern, Steigeisengänge). Sie sind in Abwärtsrichtung nur mit eingeschränkter Sicherheit zu begehen, weil die Auftritte zu klein sind und erhöhte Gefahr des Abrutschens über die Stufenkanten besteht. Steiltreppen sollten deshalb nur zur gelegentlichen Benutzung durch einen hiermit vertrauten Personenkreis vorgesehen werden.