DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.1 - Wendeltreppen

Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriss mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf. In der Lauflinie sollte das Steigungsverhältnis dem einer gerade laufenden Treppe mit Stufenabmessungen nach der Schrittmaßformel entsprechen. Die Lauflinie sollte bei Wendeltreppen:

  • mit nutzbaren Laufbreiten bis zu 100 cm in der Mitte der Laufbreite,

  • mit 100 cm überschreitenden nutzbaren Laufbreiten im Abstand von etwa 50 cm vom schmalen Stufenende

angesetzt werden. Der Auftritt beträgt an der Innenseite der Stufen mindestens 10 cm und an der Außenseite höchstens 40 cm. In Schulen und Kindertageseinrichtungen muss der Auftritt an der Innenseite mindestens 23 cm und darf in 1,25 m Entfernung nicht größer als 40 cm sein.

Zu Gehbereich und Lauflinie bei gewendelten Läufen siehe auch DIN 18 065.