DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 3.5 - Wahrnehmung, Beleuchtung

3.5.1
Die Wahrnehmung von Treppen und besonders die Erkennbarkeit der Stufen ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit auf Treppen. Hierbei ist eine gute Allgemeinbeleuchtung erforderlich, die die Treppenstufen räumlich hervor hebt.

In der Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" (BGR 131) sowie in der DIN EN 12 464 "Beleuchtung von Arbeitsstätten", Teil 1 "Arbeitsstätten in Innenräumen" werden als Nennbeleuchtungsstärke mindestens 150 Lux genannt.

3.5.2
Die Wahrnehmung speziell der Stufenkante ist erforderlich, um Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden. Dazu haben sich folgende Möglichkeiten bewährt:

  • farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufe;

  • Stufenkanten, die sich kontrastreich vom übrigen Stufenbelag absetzen;

  • grober Oberflächenschliff der Kante bei Natur- und Betonwerksteinstufen, profilierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelägen;

  • farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen Bodenbelägen.

3.5.3
Die Wahrnehmung des Handlaufs und damit seine Benutzung kann durch farbliches Absetzen von seiner Umgebung oder integrierte Beleuchtung (kann gleichzeitig als Sicherheitsleitsystem dienen) erheblich gefördert werden.