DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 3.4 - Handläufe

3.4.1
Handläufe müssen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen frei zugänglich und so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. Sie sollten nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein (gemessen lotrecht über der Stufenvorderkante). Aus ergonomischen Gründen sollte die Handlaufhöhe nicht mehr als 90 cm betragen.

Ein sicheres Umgreifen des Handlaufs ist gewährleistet, wenn der Handlauf vom Benutzer etwa zu 3/4 von Daumen und Zeigefinger einer Hand umschlossen werden kann.

3.4.2
Die zu greifende Breite, - bei Rundprofilen der Durchmesser und bei Vierkantprofilen auch die Höhe -, des Handlaufes sollte mindestens 2,5 cm und maximal 6 cm betragen.

3.4.3
Handläufe werden an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt. Dabei sollten die Handläufe 30 cm vor der ersten Stufe beginnen und um 30 cm über die letzte Stufe hinausgeführt werden. Die Enden von Handläufen müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben kann (z.B. durch Einfädeln in die Kleidung).

Um Verletzungen der Hand zu vermeiden, muss der Abstand des Handlaufs zu angrenzenden Bauteilen mindestens 5 cm betragen. Bei Handläufen von Treppen zu maschinellen Anlagen muss auch das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigt werden. Der Abstand zu angrenzenden Bauteilen sollte hier mindestens 10 cm betragen.

3.4.4
Treppen müssen

  • mit einem Handlauf ausgerüstet sein; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein,

  • auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 150 cm beträgt,

    und zusätzlich

  • mit Zwischenhandläufen ausgerüstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4 m beträgt.

In Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen Treppen auf beiden Seiten einen Handlauf besitzen.