DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 3.3 - Geländer

3.3.1
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 100 cm betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 110 cm betragen.

Nach der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" müssen Geländer mindestens 100 cm, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 110 cm hoch sein. Insoweit konkretisiert das bundeseinheitliche Arbeitsstättenrecht für den gewerblichen Bereich das Bauordnungsrecht der Bundesländer, die für Geländer überwiegend eine Mindesthöhe von 90 cm fordern, z.B. für den Wohnungsbau.

3.3.2
Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie an der Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Für Zugänge zu maschinellen Anlagen genügt eine Kraftaufnahme von 300 N/m.

3.3.3
Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Die Öffnungen zwischen den Füllstäben sollten maximal 18 cm betragen. Geländer in Gebäuden, in denen mit häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind. Zusätzlich müssen Geländer in Schulen und Kindertageseinrichtungen so ausgeführt sein, dass sie nicht zu missbräuchlicher Nutzung verleiten, z.B. Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Ablegen von Gegenständen.

Kinder im Vorschulalter neigen dazu, an Geländern zu klettern. Um das Übersteigen des Geländers zu erschweren und damit der Absturzgefahr entgegen zu wirken, sollten Geländerfüllungen großflächig und vertikal ausgeführt werden. Als weitere Maßnahme kann die Geländeroberkante um ein horizontales Maß von mindestens 15 cm nach innen geneigt ausgeführt werden.

Knieleistengeländer werden häufig an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen eingesetzt und verfügen als Schutz gegen Ab- oder Hindurchstürzen über eine Fußleiste, die Knieleiste und den Handlauf. Die Fußleiste hat eine Höhe von mindestens 10 cm und ist 1 cm über der Laufebene angebracht. Die Knieleiste befindet sich mittig zwischen Fußleiste und Handlauf, wobei der Abstand zu beiden 50 cm nicht überschreiten sollte.

Es ist möglich, den oberen Geländerabschluss gleichzeitig als Handlauf auszubilden. Besser greifbar und ergonomisch günstiger zu benutzen ist jedoch ein separat angebrachter Handlauf.