DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 3.2 - Stufenabmessungen

3.2.1
Weitere Voraussetzungen für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.

Daher dürfen die Ist-Maße für Steigung und Auftritt innerhalb eines fertigen Treppenlaufs um nicht mehr als 0,5 cm von den Sollmaßen abweichen. Eine Abweichung der Ist-Maße untereinander, d.h. von einer Stufe zur jeweils benachbarten Stufe, darf hierbei ebenfalls nicht mehr als 0,5 cm betragen (siehe auch DIN 18 065). Als mittlere Schrittlänge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63 cm. Die Schrittlänge verkürzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkürzung beträgt etwa das Doppelte des Höhenunterschiedes, der mit einem Schritt überwunden wird.

3.2.2
Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:

Auftritt + 2 x Steigung = 62 cm ± 3 cm.

Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.

3.2.3
Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.

3.2.4
Treppen, die nach der Schrittmaßformel in den angegebenen Grenzen für Auftritt und Steigung berechnet worden sind (siehe Tabelle 1), liegen mit ihren Neigungswinkeln etwa zwischen 24° und 36°. Die sicherheitstechnisch günstigste Stufe mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm ergibt einen Neigungswinkel der Treppe von etwa 30°. Die Steigungen und Auftritte innerhalb einer Geschosstreppe dürfen nicht voneinander abweichen.

Tabelle 1:
Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen

Anwendungsbereich/BautenAuftritt a (cm)Steigung s (cm)
Freitreppen, Kindergärten und -krippen32 bis 3014 bis 16
Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen, Horte31 bis 2915 bis 17
Gewerbliche und sonstige Bauten30 bis 2616 bis 19
(Steiltreppen und Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen)(30 bis 212) (14 bis 21)

Bei Stufen, deren Auftritt a < 24 cm ist, muss die Unterschneidung, u, mindestens so groß sein, dass insgesamt eine Auftrittstiefe u + a = 24 cm erreicht wird.