DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 3.1 - 3
Schutzmaßnahmen - Grundlagen

3.1
Allgemeines

Organisatorische und persönliche Maßnahmen begleiten und ergänzen die technischen Schutzmaßnahmen

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Bild 4: Sicherheit auf Treppen - Schutzmaßnahmen im TOP-System

3.1.1
Treppen, mit geraden Läufen sind solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern, d.h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein.

3.1.2
Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollten über gerade Läufe verfügen. (siehe Arbeitsstättenregel ASR A2.3).

3.1.3
Treppen sind Teile von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen. Ihre Breite richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer

3.1.4
Nach höchstens 18 Stufen oder 3 m Höhe je Treppenlauf bei ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein. Die Zwischenpodestlänge muss dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß sowie der Lauflinie angepasst sein. Sie sollte, gemessen auf der Lauflinie, mindestens 3 a (dreifache Auftrittstiefe der angrenzenden Stufen) betragen.

Erfahrungen aus Unfalluntersuchungen belegen, dass bei Treppen mit weniger als 18 Stufen ein Zwischenpodest nicht zu empfehlen ist. Der unterbewussten Gang-Umstellung, die beim Betreten eines Zwischenpodestes nicht immer fehlerfrei bewältigt wird (Stolpergefahr), kann so vorgebeugt werden.

3.1.5
Die Oberflächen von Auftritten müssen rutschhemmend sein. Die Bewertung und Klassifizierung der Rutschgefahr erfolgt gemäß Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181). Innerhalb von Gebäuden sollte die Auftrittsfläche mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen. In Bereichen, in denen arbeitsbedingt mit dem Aufkommen von gleitfördernden Stoffen zu rechnen ist (z.B. Öl, Fette, Nässe, Stäube, Abfälle), sind je nach Art und Menge des Stoffes höhere Bewertungsgruppen (R 10 bis R 13) erforderlich. Bei außenliegenden Treppen sind zum Schutz vor witterungsbedingter Glätte (z.B. Regen, Blätter, Eis- und Schneeglätte) gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erforderlich wie z.B. eine ausreichend große Überdachung oder Abschirmung.

3.1.6
Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollten Ausrundungen mit Radien > 2 mm und < 10 mm aufweisen, um Stürzen infolge eines Hängenbleibens der Schuhsohle an der Kante oder dem Abrutschen von der Kante entgegen zu wirken. Ausrundungen der Stufenvorderkanten werden z.B. bei Verwendung textiler Bodenbeläge auf Treppen vorgesehen, um die Kantenpressung und damit den Verschleiß des Belags an der Stufenvorderkante zu verringern.

3.1.7
Teile von Treppen wie Geländer oder Handlauf, die berührt werden, dürfen nicht zu Verletzungen führen (z.B. durch scharfkantige Ecken oder nicht entgratete Schweißnähte). Scharfe Kanten mit Radien von < 1 mm sind zu vermeiden.

3.1.8
Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen.

3.1.9
Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Treppenabsätze eine Tiefe von mindestens 1 m haben und Treppen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Schlägt die Tür in Richtung der Treppe auf, ist der Abstand zur Treppe bzw. die Tiefe des Treppenabsatzes auf 1,5 m zu erhöhen.