DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Sensoren am Flurförderzeug

Eine weitere Möglichkeit zum Personenschutz besteht darin, am Regalflurförderzeug Sensoren, z. B. Laserscanner, zum Erkennen von Personen anzubringen, die den Fahrbereich des Flurförderzeuges innerhalb eines ausreichenden Abstandes überwachen.

  1. A.

    Lager, bei denen der gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang verboten ist.

    Durch die Sensoren muss bei allen Fahrbewegungen des Regalflurförderzeuges im Schmalgang einer Gefährdung von Fußgängern entgegen gewirkt sein.

    Kommen Fußgänger in den Gefahrenbereich, so muss das Regalflurförderzeug unabhängig vom Fahrer oder der Fahrerin bei maximal zulässiger Beladung, maximaler Geschwindigkeit und maximal zulässigem Bremsenverschleiß automatisch bis zum Stillstand abgebremst werden. Das Regalflurförderzeug muss stillstehen, bevor die Last oder feste Teile des Flurförderzeuges Personen berühren. Ein Wiederanfahren des Flurförderzeuges in die Richtung, in der eine Person erkannt wurde, muss verhindert sein, solange diese sich noch im Gefahrenbereich befindet.

    Sofern die Sensoren verdeckt sind (z. B. durch abgesenktes Lastaufnahmemittel), darf in diese Richtung nur nach Stillstand des Flurförderzeuges und nachfolgendem Betätigen eines Totmanntasters eine weitere Fahrbewegung in Kriechgeschwindigkeit (maximal 2,5 km/h) möglich sein. Alternativ kann die Geschwindigkeit selbsttätig auf Kriechgeschwindigkeit reduziert werden und es darf nur noch der Fahrweg zurückgelegt werden können, der vor dem Verdecken des Sensors schon überwacht war und in dem keine Person erkannt wurde.

    Die Sensoren müssen u. a. in der Lage sein, den in Abb. 1 dargestellten Prüfkörper im Schmalgang an beliebiger Stelle zu erkennen, u. a. wenn er in einem Abstand von maximal 125 mm von der Mittelachse des Prüfkörpers zur Außenkante des betrieblich vorgesehenen Ladehilfsmittels positioniert wird. Hierbei sind für den Überstand des Ladehilfsmittels zum leeren Regal maximal 50 mm anzunehmen.

    Wenn der Prüfkörper nach Abb. 1, unter Berücksichtigung der Spurgenauigkeit des Flurförderzeuges, an der rechten und linken äußeren Grenze nicht erkannt werden kann (siehe oben), darf er weiter entfernt aufgestellt werden. Hierbei muss für jede zusätzliche 10 mm Abstand, die Länge des Erfassungsbereiches der Sensoren um 200 mm verlängert werden. Der maximale zulässige Abstand zwischen der Mittelachse des Prüfkörpers und der Außenkante des betrieblich vorgesehenen Ladehilfsmittels beträgt 200 mm.

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    Abb. 1 Prüfkörper

    Bei der Lagerung von Transportgestellen (dies sind Gestelle zum Transportieren sperriger Güter wie z. B. Möbel) darf der Prüfkörper nach Abb. 1 in einem Abstand von maximal 125 mm, bezogen auf die Vorderkante der Transportgestelle, positioniert werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen eingehalten sind:

    1. a)

      die Regalflurförderzeuge sind leitliniengeführt;

    2. b)

      die Regalfachhöhe ist ≥ 2 m;

    3. c)

      es ist eine Zentrierstation für die Transportgestelle vorhanden, wobei der Freiraum zwischen Hinterkante der Transportgestelle und einem im Regal vorhandenen Anschlag ≤ 50 mm ist oder die Transportgestelle werden - sofern keine Zentrierstation vorhanden ist - immer bis zum Anschlag in das Regal eingeschoben;

    4. d)

      es halten sich bestimmungsgemäß Fußgänger und Regalflurförderzeuge nicht gleichzeitig im selben Schmalgang auf (entsprechend der Betriebsanweisung und der Beschilderung).

  2. B.

    Lager, bei denen der gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang bestimmungsgemäß ist.

    Bei Lägern mit bestimmungsgemäß gleichzeitigem Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang gelten prinzipiell die unter A aufgeführten Forderungen. Es werden jedoch höhere Anforderungen an den Sensor und die Steuerung und auch weiter gehende Anforderungen gestellt. Die Sensoren müssen ebenfalls den beschriebenen Prüfkörper (s. Abb. 1) in der geschilderten Weise erkennen können. Darüber hinaus müssen sie einen Prüfkörper mit einem Durchmesser von 200 mm und einer Länge von 600 mm erkennen können, der an einer beliebigen Stelle im Schmalgang quer zum Fahrweg des Flurförderzeugs liegt.

    Ist das Personenschutzsystem verdeckt (z. B. durch das abgesenkte Lastaufnahmemittel), darf in diese Richtung keine Fahrbewegung mehr möglich sein.

    Fährt das Regalflurförderzeug aus dem Schmalgang heraus, muss das Schutzfeld bis zum vollständigen Verlassen des Ganges aktiv sein. Das lässt sich beispielsweise durch eine automatische Anpassung des Schutzfeldes an die Fahrgeschwindigkeit des Flurförderzeuges erreichen.

Sonstiges

Damit in Sackgassen der Schmalgang bis zum letzten Palettenplatz bedient werden kann, muss der Fahrer oder die Fahrerin das Personenschutzsystem mit Hilfe eines besonderen Stellteils in Totmannschaltung überbrücken können. Bevor er das tut, muss er sich davon überzeugen, dass sich zwischen Flurförderzeug und Gangende keine Personen aufhalten. Wenn das System überbrückt ist, darf das Regalflurförderzeug maximal mit Kriechgeschwindigkeit t (≤ 2,5 km/h) weiterfahren können.

Tritt am Personenschutzsystem ein Fehler auf, ist es zulässig, das Flurförderzeug aus dem Schmalgang herauszufahren. Dies darf allerdings nur durch eine explizite Zustimmung des Fahrers oder der Fahrerin möglich sein und die Geschwindigkeit muss bis zur Behebung des Fehlers auf Kriechgeschwindigkeit (≤ 2,5 km/h) begrenzt sein.