DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 1 - 1 Grundlagen

In Regalanlagen, die mit Flurförderzeugen bedient werden, ist oftmals aus Platzgründen in den Regalgängen kein Sicherheitsabstand von beidseitig jeweils mindestens 0,50 m zwischen dem Flurförderzeug bzw. der zu transportierenden Last und dem Regal vorhanden. Derartige Gänge in Regalanlagen werden Schmalgänge genannt. Die in den Schmalgängen eingesetzten Flurförderzeuge sind innerhalb des Schmalganges üblicherweise über mechanische oder induktive Leitlinien zwangsgeführt.

Beim Bedienen eines Flurförderzeuges in den Schmalgängen konzentriert sich der Fahrer oder die Fahrerin auf den Ein- bzw. Auslagerungsvorgang. Da die Flurförderzeuge zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,50 m aufweisen, bestehen Gefährdungen für Fußgänger, sofern diese sich gleichzeitig mit dem Flurförderzeug im Schmalgang aufhalten. Aus diesem Grund ist der Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen mit dem Einsatz von Flurförderzeugen außerhalb von Schmalgängen aus sicherheitstechnischer Sicht nicht vergleichbar.

Beim Betrieb von Flurförderzeugen in derartigen Schmalgängen muss trotz des nicht eingehaltenen seitlichen Sicherheitsabstandes der Personenschutz gewährleistet sein. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sowohl bauliche oder technische als auch organisatorische Maßnahmen erforderlich.

So kann z. B. dem gleichzeitigen Aufenthalt von Regal- und Kommissionierstaplern (Regalflurförderzeuge) und Fußgängern in den Schmalgängen durch bauliche oder technische Maßnahmen entgegengewirkt sein. Auf diese Maßnahmen kann jedoch verzichtet werden, wenn die Regalflurförderzeuge so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist. Die Forderung für den Personenschutz in Schmalgängen ist z. B. erfüllt, wenn die DIN 15185-2 "Flurförderzeuge - Sicherheitsanforderungen. Teil 2: Einsatz in Schmalgängen" (Ausgabe Oktober 2013) eingehalten ist.