DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Anforderungen an Fahrer oder Fahrerinnen und Fußgänger

Die Fahrer oder Fahrerinnen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen diese Geräte nur selbständig steuern, wenn sie

  • mindestens 18 Jahre alt sind,

  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen müssen hierfür geeignet und in deren Handhabung unterwiesen sein.

Schmalgänge dürfen zu Lager- oder Nebenarbeiten nur von Personen, die hierzu beauftragt sind, betreten werden.