DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Betriebsanweisung

Die Betriebsweise des Lagers ist in einer Betriebsanweisung zu regeln und den Beschäftigten bekannt zu geben. Es empfiehlt sich, den Inhalt der Betriebsanweisung in die Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung mit aufzunehmen. Um einen Nachweis über die Durchführung der Unterweisung zu haben, sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Des Weiteren ist es ratsam, den Inhalt der Betriebsanweisung in die wiederkehrenden Unterweisungen der Beschäftigten mit einzubeziehen.