DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.6 - 4.6 Nebenarbeiten

Nebenarbeiten sind unvermeidbare Arbeiten, die nicht zur unmittelbaren Regalbedienung gehören, aber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Regalanlage erforderlich sind. Zu den Nebenarbeiten zählen z. B. Instandhaltungsarbeiten, Inventurarbeiten und Kontrolltätigkeiten.

Nebenarbeiten dürfen in Schmalgängen nur durchgeführt werden, wenn diese gegen das Einfahren von Regalflurförderzeugen gesperrt sind und die hierzu verwendete Einrichtung gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert wurde. Hierfür werden üblicherweise mechanische Schranken, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen, zusammen mit dem Sicherheitszeichen P006 "Für Flurförderzeuge verboten" nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwendet. Die Sperrung eines Schmalganges darf nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person aufgehoben werden, die sich vorher davon überzeugen muss, dass alle Fußgänger den Schmalgang verlassen haben.

Weiterhin ist zu beachten, dass Fußgänger die Schmalgänge zur Durchführung von Nebenarbeiten erst betreten dürfen, wenn alle Regalflurförderzeuge den Schmalgang verlassen haben. Ausgenommen sind lediglich Regalflurförderzeuge, die den Schmalgang betriebsbedingt nicht verlassen können. Sie müssen vor dem Eintritt der Fußgänger sicher stillgelegt sein.