Abschnitt 9.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten im Gefahrfall die erforderlichen Rettungsmaßnahmen auslösen können. Er hat den Versicherten die dazu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Einrichtungen zum Auslösen von Rettungsmaßnahmen sind Sprechfunkgeräte.