Abschnitt 9.1 - 9
Rettungsmaßnahmen
9.1
Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Freileitungen fest zulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Versicherten bereitstehen.