Abschnitt 4.2 - Temporäre technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz
Alternativ zu den Maßnahmen nach Abschnitt 4.1 können auch temporäre technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz eingesetzt werden, beispielsweise:
Hubarbeitsbühnen
Gerüste
Personenaufnahmemittel
Hubarbeitsbühnen kommen in der Praxis bei verkehrsgünstiger Lage der Maste, beispielsweise bei kurzzeitigen Tätigkeiten oder bei vereisten Masten zum Einsatz. Ihr Einsatz setzt die Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Aufbaus, insbesondere geeigneter Stellflächen voraus.
Abb. 2 Einsatz einer Hubarbeitsbühne für Arbeiten an einem Leiterseil unterhalb einer Abspannkette
Gerüste werden an Masten beispielsweise im Rahmen von umfangreichen Arbeiten an Kabelaufführungen eingesetzt. Es werden ausschließlich freigegebene und gekennzeichnete Gerüste benutzt.
Abb. 3 Einsatz eines Gerüstes zur Montage von Kabelendverschlüssen an einem Freileitungsmast
Zu Gerüste siehe auch Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI/GUV-I 663)
Personenaufnahmemittel werden bei umfangreichen Korrosionsschutzarbeiten an großen Masten eingesetzt. Die statischen Voraussetzungen des Mastes müssen einen sicheren Einsatz der Personenaufnahmemittel gewährleisten.
Zum Einsatz von Personenaufnahmemittel siehe auch Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159).