DGUV Information 202-002 - Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke CE-Konformität und Betriebssicherheit

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Abschnitt 8 - Betrieb von Anlagen und Geräten für Forschungszwecke

In der Betriebssicherheitsverordnung werden Anforderungen an den sicheren Betrieb und an die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Einrichtungen festgelegt.

Der Betreiber hat unabhängig vom Konformitätsverfahren für den sicheren Betrieb der Maschinen und Anlagen folgende Punkte zu beachten (Anhang 6):

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung inkl. der Dokumentation

  • Erstellung von notwendigen Betriebsanweisungen (wenn notwendig in verschiedenen Sprachen)

  • Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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Abb. 7 Flussdiagramm Betrieb von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke

Daneben muss der Betreiber regelmäßige Prüfungsintervalle festlegen und die Prüfungen entsprechend durchführen:

Prüfungen von Anlagen nach ProdSG und BetrSichV

PrüfungWer ist verantwortlich?Was fällt darunter?Wer prüft?Wann?
Konformitätsprüfung/-bewertungHersteller
  • Produkte und überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des ProdSG, relevant sind z. B.

  • Maschinen

  • Druckgeräte

  • Elektrische Betriebsmittel

Hersteller oder benannte Stelle*Vor Ausstellen der Konformitätserklärung
ZertifizierungsprüfungHerstellerBesonders gefährliche Einrichtungen (siehe 6.5)Benannte StelleVor Ausstellen der Konformitätserklärung
Prüfung vor InbetriebnahmeBetreiberÜberwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1(1) und § 2(13) BetrSichV**Befähigte Person oder Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) *Vor Inbetriebnahme
Wiederkehrende PrüfungBetreiberÜberwachungsbedürftige Anlagen und andere Arbeitsmittel je nach GefährdungspotenzialBefähigte Person oder Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) *In festzulegenden Intervallen (maximale Prüffristen z. T. vorgeschrieben)
Prüfung nach Außerbetriebnahme oder wesentlicher ÄnderungBetreiberÜberwachungsbedürftige Anlagen je nach GefährdungspotenzialBefähigte Person oder Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) *Vor Wiederinbetriebnahme

bei Überschreiten bestimmter Anlagenkennwerte

z. B. Dampfkessel, Druckgeräte, Druckleitungen, Aufzüge, Lager- und Tankanlagen für brennbare Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen