Abschnitt 9 - 9 Umgang mit und Wiederverwendung von demontierten Holzmasten
Demontierte Holzmaste dürfen für den ursprünglichen Verwendungszweck nur wiederverwendet werden, wenn ihr ausreichender Materialzustand festgestellt und dokumentiert wurde.
Die Entsorgung von mit Holzschutzmitteln behandelten Altholzmasten (Abfallschlüssel 170204) ist in der Altholzverordnung geregelt. Danach werden sie der Altholzkategorie A IV eingestuft. Die Entsorgung kann entweder energetisch (Strom- oder Wärmeerzeugung) oder stofflich (Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung oder zur Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle - jeweils in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen) erfolgen.
Für die Wiederverwendung von mit Imprägnieröl behandelten Altmasten gelten die Bestimmungen gemäß Anhang XVII Nr. 31 REACH (Verordnung EG 1907/2006).