DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 7.6 - 7.6 Sicherungsmaßnahmen gegen Umstürzen von Holzmasten

Der/die Arbeitsverantwortliche hat bei Holzmasten, deren ausreichende Standsicherheit nicht nachgewiesen ist, zu entscheiden, ob ein Besteigen dieser Holzmaste generell unzulässig ist. Sind Sicherungsmaßnahmen möglich, sind diese Holzmaste gegen ein Umstürzen und gegen ein Ausweichen des Mastfußes zu sichern, bevor sie bestiegen werden und/oder auf ihnen gearbeitet wird.

In Abhängigkeit der Ursachen der mangelnden Standsicherheit ist ein geeignetes Sicherungsverfahren gegen Umsturz auszuwählen.

Maste können in Abhängigkeit der Ursachen der mangelnden Standsicherheit mit unterschiedlichen Verfahren gegen Umstürzen gesichert werden, z. B. durch:

  • Gabelstützen

  • Folgestangen

  • Mastsicherungsgeräte (mit Seilen)

Die Sicherungsverfahren sind immer mit Mastfußsicherungen einzusetzen.

Alternativ zu den vorbezeichneten Verfahren können technische Geräte (z. B. Maststellgeräte, Krane, hydraulische Greifer) zur Sicherung von Holzmasten gegen Umstürzen eingesetzt werden.

Das ausgewählte Sicherungsverfahren darf dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Masten nicht entgegenstehen.

Der Einsatz von PSAgA kann z. B. beim Übersteigen von Gabelstützen, Folgestangen und Mastsicherungsgeräten erschwert werden.

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Abb. 7.6.1
Einsatz eines Mastsicherungsgerätes

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Abb. 7.6.2
Beispiel für ein Mastsicherungsgerät; Detailansicht

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Abb. 7.6.3
Beispiel für eine Mastfußsicherung

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Abb. 7.6.4
Beispiel für eine Sicherung gegen Umstürzen mittels Kraneinsatz

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Abb. 7.6.5
Beim Einsatz hydraulischer Greifer kann auf Mastfußsicherungen verzichtet werden.