DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 7.5 - 7.5 Kennzeichnung von Holzmasten mit unzureichender Standsicherheit

Holzmaste mit unzureichender Standsicherheit nach Abs. 7.4 sind zu kennzeichnen. Diese Maste dürfen ausschließlich unter Anwendung von Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 7.6 bestiegen werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat diese Maste zu dokumentieren und deren verbleibende Verweildauer im Netz festzulegen.

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Abb. 7.5.1
Beispiele für die Kennzeichnung aufgrund des Zustandes nicht standsicherer und zum Austausch vorgesehener Maste