Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf
die Errichtung, den Betrieb und die Demontage von Holzmasten und Holzmastleitungen
das Besteigen von und das Arbeiten auf Holzmasten
das Lagern von Holzmasten sowie
auf den Transport von Holzmasten
Zu den Holzmasten zählen Rundholzmaste und Furnierschichtholzmaste.
Holzmaste dienen zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel oder Systemen zur Informationsübertragung. Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z. B. Leiterseile, Isolatoren, Transformatoren, Schaltgeräte, Beleuchtungseinrichtungen und messtechnische Einrichtungen. Systeme zur Informationsübertragung sind z. B. Kupferleitungen und Lichtwellenleiter.
Zu Holzmasten siehe auch Norm "Freileitungen über AC 1 kV - Teil 1: Allgemeine Anforderungen - Gemeinsame Festlegungen" (DIN EN 50341-1; VDE 0210-1)
Zu Furnierschichtholzmasten siehe auch Norm "Holzbauwerke - Furnierschichtholz (LVL) - Anforderungen" (E DIN EN 14374). Furnierschichtholzmaste fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm "Holzbauwerke - Holzmaste für Freileitungen" (DIN EN 14229).
Diese DGUV Information findet keine Anwendung z. B. auf
Betonmaste
Stahlvollwandmaste
Stahlgittermaste
Fahrleitungsmaste
Maste von Windenergieanlagen
Für das Besteigen von und das Arbeiten auf anderen Masttypen wird verwiesen auf die DGUV Information 203-047 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" sowie DGUV Information 203-014 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen"