DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 6 - 6 Elektrische Gefährdungen beim Umgang mit Holzmasten

Beim Be- und Entladen, Transport sowie beim Einbau und der Demontage von Holzmasten sind zur Vermeidung elektrischer Gefährdungen die Schutzabstände zu spannungsführenden Leitungen der Freileitungen entsprechend der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" einzuhalten.

Zu Schutzabständen siehe Tabelle 4 Durchführungsanweisung zu § 7 DGUV Vorschrift 3 und 4.

Netz-Nennspannung Un(Effektivwert)

kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)

m
bis 11,0
über 1 bis 1103,0
über 110 bis 2204,0
über 220 bis 3805,0

Bei unbekannter Spannung ist eine Schutzabstand a = 5 m nach allen Seiten sicherzustellen.

Die einzuhaltenden o. a. Schutzabstände beziehen sich auf die tatsächliche Lage der Leiterseile. Daher ist das mögliche seitliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind zusätzlich zu beachten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich der Durchhang der Leiterseile witterungs- und belastungsabhängig erheblich ändern kann.

In allen Zweifelsfällen ist der Ansprechpartner des Netzbetreibers zu Rate zu ziehen. Dieser erteilt über die Höhe der Spannung einer Freileitung Auskunft, ebenso auch über den erforderlichen Schutzabstand und die zu treffenden Maßnahmen.

Können die Schutzabstände zu elektrischen Freileitungen nicht eingehalten werden, muss für die Dauer der Arbeiten deren spannungsfreier Zustand durch den Netzbetreiber sicher hergestellt oder die Regeln des Arbeitens unter Spannung eingehalten sein.

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Abb. 6.1
Schutzabstände zu Leiterseilen an Hochspannungsfreileitungen