DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Stellen von Holzmasten

5.2.1 Stellen von Holzmasten mit technischen Geräten

Holzmaste sind unter Einsatz von technischen Geräten, z. B. Kranen oder Baggern, zu stellen. Mechanische Beschädigungen der Masten sind dabei zur Vermeidung späterer Fäulnisschäden zu vermeiden. Anschlagmittel (z. B. Seile oder Hebebänder) sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

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Abb. 5.2.1.1
Beispiel für den Einsatz technischer Geräte

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Abb. 5.2.1.2
Beispiel für den Einsatz eines Mehrzweckgerätes

5.2.2 Manuelles Stellen von Holzmasten

Abweichend von Abs. 5.2.1 dürfen Maste auch manuell gestellt werden, wenn der Einsatz technischer Hilfsmittel unverhältnismäßig und das manuelle Stellen mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer stellt dafür geeignete Hilfsmittel, wie z. B. Folgestangen, Gabelstützen oder Mastabgleiter zur Verfügung.

Die Hilfsmittel werden von den Beschäftigten vor dem Einsatz auf augenfällige Mängel geprüft.

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Abb. 5.2.2.1
Beispiel für ein manuelles Stellen eines Telekommunikations-Holzmastes unter Verwendung eines Mastabgleiters und einer Gabelstütze

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Abb. 5.2.2.2
Mastabgleiter zum Stellen von Holzmasten in Mastlöchern