DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Arbeitnehmerschutzvorschriften

Unter anderem aufgrund der §§ 18 ff. Arbeitsschutzgesetz sowie der §§ 66 und 68 Bundesberggesetz und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII sind insbesondere folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die Regelungen über die Erste Hilfe in Betrieben enthalten, erlassen worden:

  • Die Arbeitsstättenverordnung,

  • die Berg(polizei)verordnungen und

  • die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

mit grundlegenden Bestimmungen über die notwendigen Einrichtungen, die Organisation sowie das Zusammenwirken von Unternehmer- und Versichertenseite in der betrieblichen Ersten Hilfe.

Diese öffentlich- bzw. sozialrechtlichen Normen verpflichten den Unternehmer oder die Unternehmerin gegenüber den zuständigen Stellen, die sie zum Schutz der Beschäftigten bzw. Versicherten erlassen haben, also gegenüber dem Staat bzw. den Unfallversicherungsträgern. Jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich können staatliche Arbeitsschutzaufsicht, Bergaufsicht und die Unfallversicherungsträger von den Unternehmen die Erfüllung der ihnen im Einzelnen nach diesen Vorschriften auferlegten Pflichten verlangen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht stecken diese Arbeitnehmerschutzvorschriften Inhalt und Umfang der dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht ab. Die Einzelpflichten sind automatisch Inhalt der Einzelarbeitsverträge. Kommt der Unternehmer oder die Unternehmerin bestimmten Fürsorgepflichten nicht nach, verletzen sie den Arbeitsvertrag.

Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften muss nicht allein der Unternehmer oder die Unternehmerin sein. Da sich ohne eine Mitwirkung der Versicherten Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht verwirklichen lassen, haben die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und auch die "Allgemeine Bundesbergverordnung" Pflichten der Versicherten zum Inhalt.