DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Rettungshelfer und -helferinnen

Als Personal des Rettungsdienstes obliegt es den Rettungshelfern oder -helferinnen, im Rettungsdienst mitzuwirken.

Rechtsgrundlagen:
Rettungsdienstgesetze einzelner Bundesländer

Ohne dass es für Rettungshelfer oder -helferinnen allgemein-verbindliche Aus- und Fortbildungsnormen gibt, sind sie in den Rettungsdienstgesetzen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hessen als Fahrer bzw. Fahrerinnen im Krankentransport und in den beiden letztgenannten Ländern auch als Fahrer oder Fahrerinnen in der Notfallrettung zugelassen. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen genügt es, wenn im Krankentransport und in der Notfallrettung mindestens eine fachlich geeignete Person sowie im Saarland in beiden Bereichen und in Berlin nur im Krankentransport Sanitätshelfer oder -helferin zum Führen des Fahrzeuges eingesetzt werden. Da der Einsatz zumindest des Fahrers oder der Fahrerin in der Notfallrettung nicht auf das bloße Führen des Rettungs- oder Notarztwagens beschränkt bleibt, sondern auch unterstützende Maßnahmen bei der Versorgung von Notfallpatienten oder -patientinnen zum Gegenstand hat, kommen hier Rettungshelfer oder -helferinnen als geeignete Fahrzeugführer bzw. -führerinnen in Betracht. Nach den Ausbildungsprogrammen der Hilfsorganisationen liegt die Qualifikation hinsichtlich des Niveaus der Ausbildung unter demjenigen des Rettungssanitäters bzw. der -sanitäterin. Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser-Hilfsdienst haben sich auf ein einheitliches 320 Stunden umfassendes Ausbildungsprogramm geeinigt und dieses den Ländern als Grundsätze für landesrechtliche Regelungen empfohlen.

Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern bzw. -helferinnen (Auszug
Stand: November 1995

Es ergeben sich folgende Grundsätze für die Ausbildung:

  • Die Mindestausbildung für Rettungshelfer bzw. -helferinnen sollte in den Bundesländern einheitlich geregelt werden.

  • Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Lernzielkatalog der Rettungssanitäter-Ausbildung (nach dem 520-Stunden-Programm).

    Im Einzelnen sind mindestens erforderlich:

    • 160 Stunden theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung

    • 80 Stunden klinische Ausbildung

    • 80 Stunden Ausbildung in der Rettungswache

Die Ausbildungszeiten sind nachzuweisen.

  • Voraussetzung zur Teilnahme an dieser Ausbildung ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf (gerechnet vom Beginn der Ausbildung).

  • Die 80 Stunden umfassende klinische Ausbildung soll zusammenhängend oder in zwei Blöcken von je 40 Stunden durchgeführt werden. Die übrige Ausbildung kann in Blöcken oder berufsbegleitend bzw. ganz oder teilweise in offener Ausbildung erfolgen.

  • Die Ausbildung zum Rettungshelfer kann in vollem Umfang auf die Rettungssanitäter-Ausbildung (nach dem 520-Stunden-Programm) angerechnet werden.

  • Eine regelmäßige Fortbildung ist erforderlich.