DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Meldepflicht

Die Meldepflicht trifft zunächst die Verletzten selbst. Bei einem Notfall dürften sie jedoch nicht in der Lage sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Da aber die Betriebsleitung informiert werden muss, ist vorgesehen, dass anstelle der Verletzten diejenigen zu melden haben, die als Erste von dem Unfall im Betrieb erfahren. Mit der Meldung soll nicht etwa das Erste-Hilfe-Personal alarmiert, sondern die Betriebsleitung in die Lage versetzt werden, ihren Pflichten aus §§ 24 Abs. 2 bis 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 193 Sozialgesetzbuch VII nachzukommen.