DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.2 - 8.2 Rettungsassistenten und -assistentinnen

Als Personal im Rettungsdienst obliegt dem Rettungsassistenten bzw. der -assistentin die Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen am Ort des Geschehens und während des Transports. Seit 2014 wird der Beruf des Rettungsassisten bzw. der -assistentin zunehmend durch Ausbildung zum Notfallsanitäter bzw. zur -sanitäterin abgelöst (siehe oben).

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und -assistenten (RettAs-sAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), aufgehoben durch § 26 V.v. 16. Dezember 2013 (BGBl. I S.4280)

Aufgaben

Ähnlich wie Notfallsanitäter oder -sanitäterin wird der Rettungsassistent bzw. die Rettungsassistentin nach den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer als Begleitperson in den Rettungsmitteln Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungstransporthubschrauber sowie in der Rettungsleitstelle eingesetzt, über die die Rettungseinsätze gesteuert werden.

Der Rettungsassistent oder die -assistentin haben die Aufgabe, dem Notarzt bzw. der -ärztin bei der Akutversorgung von Notfallpatienten und -patientinnen zu assistieren. Der öffentliche Rettungsdienst ist so konzipiert, dass der Notarzt oder die -ärztin am Ort des Geschehens zum Einsatz kommen und die Notfallpatienten und -patientinnen auf dem Transport in die Klinik betreuen.

Der Rettungsassistent oder die -assistentin können in die Situation kommen, einen Notfall in Abwesenheit von ärztlichem Personal versorgen zu müssen, denn nicht immer trifft dieses rechtzeitig am Ort des Geschehens ein. Kann aber eine Überlebenschance nur durch Einleitung ärztlicher Maßnahmen der Akutversorgung gewährt werden, muss der Rettungsassistent oder die -assistentin im Rahmen der durch die Aus- und Fortbildung erworbenen Möglichkeiten eigenverantwortlich entscheiden und unter Einsatz der im Rettungswagen vorhandenen Rettungsmittel notfallmedizinische Maßnahmen sowohl im Bereich der Diagnostik als auch der Therapie durchführen. Für diesen Fall können sie im Rahmen der Notkompetenz einen peripheren Venenzugang legen, ohne Relaxation intubieren, die Defibrillation mittels automatisierten Defibrillatoren durchführen und bestimmte Arzneimittel applizieren.