DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Fortbildung

Die Fortbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Betriebssanitäter oder der -sanitäterinnen unter Berücksichtigung neuer Lernziele.

Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs. 3 und 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
in Verbindung mit Anhang 3 des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst"

Für den Betriebssanitäter oder die -sanitäterin besteht die Notwendigkeit der Fortbildung in gleicher Weise wie für den Ersthelfer oder die Ersthelferin. Der Betriebssanitäter oder die -sanitäterin müssen sich innerhalb von drei Jahren einer entsprechenden Maßnahme unterziehen. Bei ihr stehen häufig arbeitsmedizinische Fragen im Mittelpunkt. Um eine systematische Fortbildung in den betriebssanitätsdienstlichen Aufgaben zu erlangen, sind einheitliche Fortbildungslehrgänge notwendig. Diese müssen der Auffrischung, Vertiefung und Erweiterung sowohl der lebensrettenden Sofortmaßnahmen und anderer wichtiger Erste-Hilfe-Maßnahmen als auch der aus betrieblicher Sicht wichtigen Kenntnisse dienen. Die Fortbildung umfasst jeweils 16 Unterrichtseinheiten, die auch in mehrere Abschnitte unterteilt werden können. Aufbau und Inhalte der Fortbildungen können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.

Themen
  • Lehrgangseinführung

  • Organisation des betrieblichen Sanitäts-/Rettungsdienstes

  • Vorgehen am Patienten bzw. an der Patientin

  • verschiedene Schwerpunktthemen 1)

Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel.