DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Fortbildung

6.6.1 Ersthelfer und Ersthelferinnen

Die Fortbildung der Ersthelfer oder Ersthelferinnen dient der Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten.

Rechtsgrundlagen:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VII
§ 26 Abs. 2 und 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe"

Der Einsatzfall ist für Ersthelfer oder Ersthelferinnen in der Regel ein seltenes Ereignis. Da sie in der Praxis wenig Gelegenheit haben, Erfahrungen zu sammeln, kann nur durch wiederholte Schulung ihrer Verantwortung Rechnung getragen werden. Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten müssen durch Auffrischung erhalten und aktualisiert werden.

Zur Fortbildung der Ersthelfer oder Ersthelferinnen bieten die ermächtigten Stellen das 9 Unterrichtseinheiten umfassende sogenannte "Erste-Hilfe-Training" an. Die Erste-Hilfe Fortbildung fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Eine Reihe von "obligatorischen" Themen müssen von den Teilnehmenden an einer Fortbildung absolviert werden. Bei der Fortbildung besteht zusätzlich die Möglichkeit, auf spezifische Themen einzugehen. Die Auswahl der hierfür "optional" zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des betrieblichen Bedarfs bzw. der Anforderung der Teilnehmenden.

Die obligatorischen Themen umfassen im Einzelnen folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten und Rettung aus dem Gefahrenbereich

  2. 2.

    Erste Hilfe bei Störungen der Vitalfunktionen

    • Bewusstlosigkeit

    • Atemstillstand

    • Kreislaufstillstand

  3. 3.

    Herz-Lungen- Wiederbelebung unter Einbindung eines automatisierten Defibrillators

  4. 4.

    Wundversorgung/bedrohliche Blutungen

Folgende optionale Themen sind möglich:

  • Maßnahmen bei Gewalteinwirkungen auf den Kopf

  • bei bewusstlosen Motorradfahrern oder -fahrerinnen Helm abnehmen

  • hirnbedingte Krampfanfälle erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Sonnenstich/Hitzschlag erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Unfälle durch elektrischen Strom erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Versorgung von Amputationsverletzungen

  • Verletzungen der Augen erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen

  • Versorgung besonderer Wunden (z. B. Nasenbluten, Fremdkörper in Wunden)

  • Verletzungen im Bauchraum erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Erfrierungen erkennen und entsprechenden Maßnahmen ergreifen

  • Maßnahmen bei Brandwunden durchführen

  • Verätzungen erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Atemstörungen erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Knochenbrüche und Gelenkverletzungen erkennen und entsprechende Maßnahmen (einfache Ruhigstellungsmaßnahmen, Kühlen) durchführen

  • Sportverletzungen erkennen und versorgen

  • Unterkühlungen erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • Vergiftungen erkennen und entsprechende Maßnahmen durchführen

  • ggf. besondere zielgruppenspezifische Inhalte

Fortbildungsmaßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn auf vorhandenen Kenntnissen aufgebaut werden kann. Deswegen muss gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür gesorgt werden, dass die Fortbildung in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird.

Im Unternehmen ist darauf zu achten, dass das Erste-Hilfe-Training rechtzeitig besucht wird. Eine frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass die Zwei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Sollte eine rechtzeitige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training aus Gründen, die das Unternehmen oder die Versicherten zu vertreten haben, nicht erfolgen können, kommt eine Fortbildung in der Regel nicht in Betracht; eine verspätete Teilnahme am Training wird in der Regel abgelehnt. Die erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang wird in diesen Fällen notwendig sein. Eine Benennung als Ersthelfer oder Ersthelferin im Betrieb ist dann erst nach erneuter Ausbildung möglich.

Das Erste-Hilfe-Training wird von den ermächtigten Stellen aus organisatorischen Gründen und mit dem Ziel, die Lehrinhalte zusammenhängend und verknüpft durch-zunehmen, als geschlossene Einheit angeboten. Wenn jedoch Unternehmen den Lehrgang im eigenen Betrieb für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durchführen lassen und die Teilnahme derselben überwachen, sind die ermächtigten Stellen bereit, das Erste-Hilfe-Training in zwei Abschnitte zu teilen. Die beiden Fortbildungsabschnitte müssen jedoch in einem der Sache angemessenen zeitlichen Zusammenhang abgehalten werden.

Besteht wegen besonderer Gefährdung im Einzelfall ein erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z. B. wenn an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen oder Anlageteilen gearbeitet wird oder andere Tätigkeiten verrichtet werden, wie Arbeiten an oder in Gewässern, bei denen nach Unfällen die Anwendung der Wiederbelebung erforderlich werden kann, kann eine jährliche Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Training geprüft werden.

Ersthelfer oder Ersthelferinnen können in dem Zwei-Jahres-Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen. Das Unternehmen sollte den Ersthelfern oder den Ersthelferinnen diesen Schritt ermöglichen, wenn diese bei sich Lücken festgestellt haben, die durch die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training nicht geschlossen werden können, und die ermächtigte Stelle eine erneute Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang befürwortet.

Das Unternehmen kann die Fortbildung auch in Form einer ständigen Schulung durchführen; diese Schulung muss jedoch mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen.

Die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training ist zu bescheinigen. Dazu dient auch die Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang, in der auch die regelmäßige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training eingetragen werden kann. Nach der Teilnahme am Erste-Hilfe-Training hat der Ersthelfer oder die Ersthelferin dem Betrieb die Bescheinigung zur Registrierung und zum Zweck der Terminüberwachung vorzulegen.

Hinsichtlich Kosten der Fortbildungsmaßnahme siehe Abschnitt 6.5. Die Gebühr für die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training ist identisch mit der Lehrgangsgebühr für den Erste-Hilfe-Lehrgang und wird ebenfalls von den Unfallversicherungsträgern getragen.

6.6.2 Personen mit anderer Qualifikation zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin

Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist auch bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gegeben, wenn diese an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.